Mahnbescheide der NL Nord Lease AG – Anleger müssen handeln und Fristen wahren!

 

Nachdem die NL Nord Lease AG ihre Anleger in den letzten Monaten zu meist unberechtigten Zahlungen aufgefordert hat, diese Aufforderungsschreiben dann erneut per Gerichtsvollzieher hat zustellen lassen, schlägt sie nun abermals zu und hat beim Amtsgericht Hamburg Mahnscheide gegen einzelne Anleger beantragt.

Betroffene Anleger sollten unbedingt handeln und nicht riskieren, dass der Mahnbescheid aufgrund von Untätigkeit rechtskräftig wird.

Was bislang geschah:

An der Gesellschaft NL Nord Lease AG konnten sich Anleger als atypisch stille Gesellschafter in verschiedenen Beteiligungsvarianten mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren beteiligen.

- Beendete / gekündigte Beteiligungen

Nach der Kündigung der Beteiligung ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Auseinandersetzungswert der Beteiligung zu ermitteln. Ergibt sich ein Guthaben, ist die Gesellschaft verpflichtet, dieses Guthaben zum 31.12. des Folgejahres der Kündigung auszuzahlen. Hat also ein Anleger zum 31.12.2012 gekündigt, muss ihm die Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben zum 31.12.2013 auszahlen.

Bereits hier gab es in den vergangenen Jahren erhebliche Schwierigkeiten: So warten einige Anleger, die ihre Beteiligung bereits vor Jahren gekündigt haben, teilweise immer noch auf die Mitteilung ihres Auseinandersetzungswertes und die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens. Sofern ein Anleger schließlich doch den Auseinandersetzungswert erfahren hat, vertrat die Gesellschaft die Auffassung, nicht zahlen zu müssen und berief sich auf einen im Gesellschaftsvertrag geregelten „Liquidationsvorbehalt“, der sie angeblich dazu berechtige, fällige Abfindungsansprüche nicht auszuzahlen.

Tatsächlich ist dieser angebliche „Liquidationsvorbehalt“ aus diesseitiger Sicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparentgebot unwirksam – die Richter des Landgerichts Hamburg teilen diese Auffassung. Die Weigerung der Gesellschaft, das Abfindungsguthaben auszuzahlen, ist aber auch aus anderen Gründen nicht berechtigt, dies hat die Gesellschaft in den von uns vertretenen Fällen nunmehr auch eingesehen und zahlt.

- - Laufende Beteiligungen, Zahlungsaufforderungen

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 hat die Gesellschaft sämtliche Anleger, die ihre Beteiligung noch nicht gekündigt haben, angeschrieben und zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert.

Aus diesseitiger Sicht waren diese geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits nicht fällig, da Zahlungsansprüche der Gesellschaft – wenn überhaupt – erst dann geltend gemacht werden können, wenn die Beteiligung beendet und der Auseinandersetzungswert ermittelt worden ist.

Darüber hinaus war aber auch die Höhe der geltend gemachten Forderung meist nicht plausibel: wenn überhaupt eine Rückzahlungspflicht dem Grunde nach bestehen sollte, müssten die einzelnen Kontostände der Beteiligung saldiert werden. Selbst wenn bei der „Classic“ Beteiligung ein Saldo ausgewiesen ist, müsste dieser negative Wert mit den positiven Werten der „Classic Plus“ und/oder „Sprint“ Beteiligung verrechnet werden.

Im September 2015 ließ die Gesellschaft dann ihre Schreiben mit ihren angeblichen Forderungen per Gerichtsvollzieher zustellen und kündigte dabei auch gleich die Beteiligung zum 31.12.2016.

Viele Anleger waren verunsichert und dachten, dass es sich nun um eine titulierte Forderung handele und sie zahlen müssten, um etwaigen Pfändungen zu entgehen. Die Zustellung eines Schreibens per Gerichtsvollzieher ist allerdings nur ein besonderer Weg, ein Schreiben zu versenden. Nur wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt und zugestellt wird, kann der Gläubiger einer Forderung diese auch vollstrecken – davon ist die Gesellschaft allerdings noch weit entfernt.

Die von der Gesellschaft ausgesprochene Kündigung der Beteiligung zum 31.12.2016 ist im Übrigen bereits deshalb unwirksam, weil kein Kündigungsgrund vorliegt - dies behauptet die Gesellschaft nicht einmal.

Nunmehr kommt allerdings der nächste Schlag: Anleger von gekündigten Beteiligungen erhalten Mahnbescheide zugestellt, mit denen die Gesellschaft ihre angeblichen Forderungen aus gekündigten Beteiligungen geltend macht.

Anleger, die einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten unbedingt handeln!

Das Gericht hat den von der Gesellschaft geltend gemachten Anspruch nicht geprüft. Es können also auch unberechtigte Forderungen in einem Mahnbescheid geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass der betroffene Anleger binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Wird die Frist versäumt, kann die Gesellschaft einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen diesen kann man wiederum einen Einspruch binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einlegen.

Werden die Fristen versäumt, besteht die Gefahr, dass eine auch unberechtigte Forderung rechtskräftig wird!

Auf jeden Fall sollten sich betroffene Anleger nun anwaltliche Hilfe suchen.

So bestehen bei Anlegern, die auch eine so genannte „Classic Plus“ und/oder „Sprint“ Beteiligung abgeschlossen haben, durchaus gute Chancen, sich erfolgreich gegen die angeblichen Forderungen zu wehren.

 

 

 

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