Insolvenzverwalter der Takestor AG bittet zur Kasse - betroffene Anleger sollten sich wehren

In den 90-er Jahren haben sich mehrere 1000 „Kleinanleger“ an der Balz AG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt und dabei geglaubt, eine zusätzliche Vorsorge abgeschlossen zu haben. So wurde mit einer „Mindestverzinsung“ von 5 % p.a. und einer „sicheren Rückzahlung“ des Kapitals geworben.

Die ehemalige Balz AG firmierte sich in die Akestor AG um und wurde dann zur Takestor AG. Seit 2012 unterhielt die Gesellschaft keinen Geschäftsbetrieb mehr in Deutschland, über das Vermögen der ehemaligen Takestor AG wurde im Jahr 2014 schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tim Schneider bestellt.

Herr Rechtsanwalt Schneider wiederum fordert die Anleger seit einigen Monaten zu Zahlungen auf und begründet die angebliche Zahlungsverpflichtung unterschiedlich. So sollen die so genannten Einmalanleger, die die Beteiligungssumme „auf einen Schlag“ eingezahlt haben, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Ratenanleger, die sich zu der Zahlung einer monatlichen Rate auf ihre Zeichnungssumme verpflichtet haben, sollen die Differenz zwischen eingezahlten Geldern und der Beteiligungssumme leisten.

Betroffene Anleger sollten der behaupteten Zahlungsverpflichtung des Insolvenzverwalters nicht ohne weiteres nachkommen, sondern die Berechtigung der geltend gemachten Forderung überprüfen lassen.

In einigen Fällen dürfte bereits eine Verjährung der behaupteten Forderung eingetreten sein, bei anderen könnte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Raume stehen. Vielfach stehen aufrechenbare Gegenansprüche im Raum. In einigen Fällen wurden Zahlungen des Anlegers bei der Geltendmachung der Forderung übersehen und nicht in Abzug gebracht, so dass eine etwaige Zahlungsverpflichtung viel geringer ist als behauptet. Auch dürfte die Frage der Fälligkeit der Forderung bei den ehemaligen Ratenzahlern eine gravierende Rolle spielen.

Die jeweiligen Umstände des Einzelfalles sind entscheidend, nach den bisherigen Erkenntnissen bestehen aber in den meisten Fällen berechtigte Einwände gegen die behauptete Forderung.

Bei den von uns vertretenen Anlegern konnten bislang immer einvernehmliche außergerichtliche Lösungen gefunden werden, wodurch die Haftungsfragen ein für alle Mal erledigt werden konnten. Es lohnt sich also, anwaltlichen Rat zu suchen und sich gegebenenfalls gegen die Forderung zu wehren.

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