Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, steht erst einmal unter Schock - danach stellt sich die Frage, was für Ansprüche dem Betroffenen zustehen. Wir möchten Ihnen nachfolgend einen Überblick über die "üblichen" Ansprüche der geschädigten Person geben: 

Bei den Schadensersatzansprüchen gilt grundsätzlich, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Sachschäden: Für das beschädigte Fahrzeug und andere durch den Unfall beschädigte Gegenstände. (Kleidung, Schuhe, Brillen, etc) kann im Allgemeinen Schadensersatz verlangt werden. Sofern ein Totalschaden des beschädigten Autos vorliegt, muss ein Gutachten erstellt werden, dass den Wert des Fahrzeugs vor dem Verkehrunfall darstellt, dieser Wert wird dann der ersatzfähige Schaden sein.

Mietwagenkosten: Für die Dauer der Reparaturzeit steht dem Geschädigten bei entsprechendem Bedarf ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Bei dem Mietwagen sollte der Geschädigte eine Typklasse unter dem beschädigten Fahrzeug wählen, da ersparten Eigenaufwendungen (z.B. Abnutzung) beim eigenen Fahrzeug angerechnet werden. Gleiches gilt bei einem Totalschaden. Hier darf sich der Geschädigte für die Dauer der Wiederbeschaffungszeit einen Ersatzwagen mieten, wobei ein Zeitraum von ca. 14 Tagen nicht überschritten werden sollte. Aber Achtung! Grundsätzlich sollte vor der Inanspruchnahme eines Mietwagens geprüft werden, ob ein solcher tatsächlich benötigt wird. Sollte ein Mietwagen nicht erforderlich sein, da z.B. während der Dauer der Mietzeit die Fahrten mit einem Taxi billiger gewesen wären, muss der Gegner auch nur die fiktiven Taxikosten ersetzen. Grundsätzlich trifft den Geschädigten die so genannte Schadensminderungspflicht. In Zweifelsfällen empfiehlt sich daher, sich mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung zu setzen und sich die Kostenübernahme für einen Mietwagen schriftlich bestätigen zu lassen.

Nutzungsausfall: Für den Zeitraum, in dem der Geschädigte seinen PKW aufgrund des Unfalls nicht nutzen kann, steht ihm eine Entschädigung in Geld zu. Derjenige, der auf die Anmietung eines Mietwagens verzichtet, kann die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Die Höhe der Entschädigung variiert zwischen ca. 15 EUR für einen Kleinwagen und 80 EUR für einen Oberklassewagen.
Ersatz der Heilbehandlungskosten: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten wie denen des Arztes, des Krankenhauses, der Rehabilitation etc.

Schmerzensgeld: Unter Umständen hat der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die bei einem Unfall erlittenen psychischen und physischen Schäden sein, (bspw. langer Krankenhausaufenthalt, Minderung des Lebensstils aufgrund der erlittenen Verletzungen). So genannte Schmerzensgeldtabellen geben einen Überblick über die Beträge, die die Gerichte den Geschädigten zugesprochen haben.

Verdienstausfall: Der Geschädigte kann einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen, wenn er aufgrund des Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Hausfrauenschaden: Nicht nur der Ausfall an Verdienst, sondern auch der Ausfall an Arbeitskraft im eigenen Haushalt ist ein ersatzfähiger Schaden. Auch wenn diese Schadensposition Hausfrauenschaden genannt wird, können auch Hausmänner solche Schäden geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich im Wesentlichen nach der Größe der Familie, welche die Hausfrau oder der Hausmann normalerweise betreut und danach, ob die Hausfrau/der Hausmann einen kleinen Nebenverdienst gehabt hat.

Rechtsanwaltskosten: Wichtig zu wissen ist, dass die Kosten der Beauftragung eines Anwaltes immer von der Partei zu tragen sind, die den Unfall verursacht hat. Dies bedeutet, dass die schuldlos in einen Unfall verwickelten Personen durch die Beauftragung eines Anwaltes ihre Rechte sicherer durchsetzen können, ohne durch die Kosten der Beauftragung ihrer anwaltlichen Vertretung belastet zu sein. Rechtsschutzversicherungen treten bei Unfallschäden ebenfalls meist ein – die Deckungsanfrage wird von uns vorgenommen.

Im Falle eines Verkehrsunfalls vertreten wir Sie bereits bei der außergerichtlichen Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung. Wir arbeiten bei der Unfallregulierung ständig mit erfahrenen Gutachtern und Werkstätten zusammen.

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.