Mit Kurseinbrüchen von mehr als 40 Prozent zählen die Aktionäre der Volkswagen AG zu den ersten Geschädigten der von dem Konzern inzwischen eingeräumten Abgasmanipulationen. Es stellt sich die Frage, ob die Aktionäre deswegen Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Nach unserer ersten Einschätzung ist das im Grundsatz für diejenigen Aktionäre der Fall, die aufgrund der unterbliebenen "Ad-hoc-Mitteilung" Aktien erworben haben, da Volkswagen den Kapitalmarkt im Wege einer sog. "Ad-hoc-Mitteilung" unverzüglich in Kenntnis hätte setzen müssen. "Alt"-Aktionäre hingegen sollten noch auf Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft warten, bevor etwaige Schadensersatzansprüche gegebenenfalls geltend gemacht werden. Im Einzelnen:

Gemäß § 37b WpHG besteht ein Ersatzanspruch im Falle einer vorsätzlich oder grob fahrlässig unzureichenden oder verspäteten Ad-hoc-Publizität. Rechtliche Grundlage einer sogenannte "Ad-hoc-Mitteilung" ist die Vorschrift des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes (kurz: WpHG). Danach ist ein Inlandsemittent von Wertpapieren zu unverzüglicher Veröffentlichung von Informationen verpflichtet, die das Potenzial haben, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen. Sämtliche Kapitalanleger – und nicht nur sog. Insider – sollen das Risiko einer Anlage auf möglichst aktueller Grundlage bewerten und jeweils eine informierte Kauf- oder Verkaufsentscheidung treffen können.

Die Eignung, den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, wird man der Tatsache der Abgas-Manipulation wohl kaum ernsthaft in Frage stellen können. Es spricht auch einiges dafür, dass Volkswagen den Kapitalmarkt zu spät informiert hat. Dies werden allerdings die Gerichte zu entscheiden haben. Jedenfalls erfolgte die erste Ad-hoc-Mitteilung erst fünf Tage nach Mitteilung der US-Umweltbehörde EPA vom 18.09.2015, die den Abgasskandal und den Kurseinbruch der VW-Aktie letztlich ins Rollen brachte.

Der Konzern hatte die Vorwürfe im Wesentlichen eingestanden und am folgenden Montag einen Verkaufsstopp von Dieselwagen mit Vierzylinder-Motoren in den USA verhängt. Es mag zwar Gründe für Zeitpunkt und Inhalt der konkreten Ad-hoc-Mitteilung geben, aber am Kapitalmarkt sind fünf Tage ein sehr langer Zeitraum. Im Fall von Volkswagen ging damit ein Verlust der Marktkapitalisierung im zweistelligen Milliardenbereich einher.

Schadensersatzklagen von VW-Aktionären dürften daher im Grundsatz erfolgversprechend sein, aber bislang gilt es zwischen den Aktionären zu differenzieren: Erfolgsversprechend dürften die Ansprüche von Aktionären sein, die ihre Aktien an dem Tag oder später gekauft haben, an dem die "ad hoc-Mitteilung" eigentlich hätte veröffentlich werden müssen.

Wer die Aktien schon vorher im Depot hatte, hätte den Kursverlust voraussichtlich auch bei einer rechtzeitiger "Ad hoc-Mitteilung" erlitten.

Sollten sich allerdings Hinweise auf eine frühere Kenntnis von den Abgasmanipulationen auf Vorstandsebene erhärten, so könnte sich der Kreis der Anspruchsinhaber noch ganz erheblich ausweiten.

zur Verjährung:

Zu beachten ist, dass bestehende Ansprüche binnen eines Jahres seit der Kenntnis von der unterlassenen rechtzeitigen Ad-hoc-Mitteilung, spätestens aber binnen 3 Jahren verjähren (§ 37 b Abs. 4 WpHG).

zur Erstberatung:

VW-Aktionären wird empfohlen, sich für eine individuelle Erstberatung an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

 

Akuelle Mitteilung vom 08.10.2015

Inzwischen wird in der Presse berichtet, dass die VW-Konzernleitung bereits am 03.09.2015 die Manipulationen von Diesel-Abgaswerten gegenüber den US- Behörden eingeräumt hat.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung meldete am 08.10.2015, der Chef von Volkswagen-Nordamerika, Michael Horn, werde am selben Tag gegenüber dem US-Kongress einräumen, bereits im Frühjahr 2014 über die Abgas-Manipulationen informiert worden zu sein.

Damit dürfte sich der Kreis schadensersatzberechtigter Aktionäre‎ nochmals ganz erheblich erweitert haben. Erst am 22.09.2015 informierte der Konzern den Kapitalmarkt per Ad-hoc-Meldung über den Fall einschließlich der Zahl von rund 11 Millionen betroffenen Fahrzeugen sowie über die ergebniswirksame (erste) Rückstellung in Höhe von vorerst 6,5 Milliarden Euro. "

 

© 2018 Anwaltskanzlei Holik. Alle Rechte vorbehalten.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.